Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Stand: 01.01.2021
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.