Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 21 Erörterung des Restrukturierungsplans
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/21?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbetroffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/21?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/21?asof=2021-01-01#abs-3 (3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/21?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende der Versammlung bestimmt. Hatte sich ein Planbetroffener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bindung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der verlängerten Frist erneut erklärt.
Änderungsverlauf
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17.07.2024 in Kraft
§ 21 neu gefasst durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.