Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 20 Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen

Stand: 17.07.2024

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/20#abs-1 (1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt, sofern keine Formerleichterung vereinbart ist, schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage. Der Einberufung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/20#abs-2 (2) Das Planangebot kann vorsehen, dass Planbetroffene auch ohne Anwesenheit an dem Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (elektronische Teilnahme).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/20#abs-3 (3) Den Vorsitz der Versammlung führt der Schuldner. Er hat jedem Planbetroffenen auf Verlangen Auskunft über den Restrukturierungsplan und die für die sachgemäße Beurteilung des Plans relevanten Verhältnisse sowie im Fall des § 2 Absatz 4 Satz 1 jeder betroffenen Tochtergesellschaft zu erteilen. Planbetroffene haben das Recht, Vorschläge zur Abänderung des Plans zu unterbreiten. Die Vorschläge sind dem Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der Versammlung in Textform zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/20#abs-4 (4) In der Versammlung kann auch dann über den Plan abgestimmt werden, wenn dieser aufgrund der Erörterungen in der Versammlung inhaltlich in einzelnen Punkten abgeändert wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/20#abs-5 (5) Jede Gruppe der Planbetroffenen stimmt gesondert ab. Im Übrigen legt der Schuldner die Modalitäten der Abstimmung fest. Üben Planbetroffene ihr Stimmrecht elektronisch aus, ist diesen der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme elektronisch zu bestätigen. Die Stimmabgabe ist auch ohne Teilnahme an der Versammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich.

§ 19 § 21