§ 5 Forschung an embryonalen Stammzellen
Stand: 10.06.2019
Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
1.
sie hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen und
2.
nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik
a)
die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen so weit wie möglich bereits in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt worden sind und
b)
der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen lässt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 StZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.12.2009 – Xa ZR 58/07Zitiert von 1
- EuGH, 18.10.2011 – C-34/10Zitiert von 15
- EuGH, 10.03.2011 – C-34/10
- BPatG, 05.12.2006 – 3 Ni 42/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.