§ 4 Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/4#abs-1 (1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken unter den in § 6 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/4#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gewinnung der embryonalen Stammzellen offensichtlich im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung erfolgt ist. Die Versagung kann nicht damit begründet werden, dass die Stammzellen aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 StZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.12.2009 – Xa ZR 58/07Zitiert von 1
- BPatG, 05.12.2006 – 3 Ni 42/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2008 (BGBl. I 1708)
BGBl. 2008 I S. 1708
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.