§ 4 Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 17.12.2009 – Xa ZR 58/07Zitiert von 1
- BPatG, 05.12.2006 – 3 Ni 42/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/4#abs-1 (1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken unter den in § 6 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StZG/4#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gewinnung der embryonalen Stammzellen offensichtlich im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung erfolgt ist. Die Versagung kann nicht damit begründet werden, dass die Stammzellen aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden.