§ 79 Geburtsanzeige
Stand: 10.06.2019
In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 79 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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