Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 79 Geburtsanzeige

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

§ 78 § 80