§ 126 Nachgehende Betreuung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 23.08.2006 – 2 BvR 226/06Zitiert von 20
- OLG Rostock, 20.01.2011 – I Ws 6/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.