§ 126 Nachgehende Betreuung
Stand: 10.06.2019
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 126 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.08.2006 – 2 BvR 226/06Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Rostock, 20.01.2011 – I Ws 6/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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