Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 126 Nachgehende Betreuung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

§ 125 § 129