Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 79 Voraussetzungen, Konfliktregelung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/79#abs-1 (1) Verstoßen Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/79#abs-2 (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Gefangenen zu verwarnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/79#abs-3 (3) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 79 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Aachen, 16.08.2021 – 33a StVK 480/21
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Vollz 193-195/25
- OLG Hamm, 24.05.2022 – 1 Vollz (Ws) 120 + 121/22
- LG Aachen, 14.03.2022 – 33 a StVK 75/22
- OLG Hamm, 11.11.2020 – III - 1 Vollz (Ws) 418/20
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 VollzStrafvollzug: Rechtswidrigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen der Versendung von mit Ejakulat benetzten Papierseiten im Rahmen des Schriftwechsels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.