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StVollzG NRW

§ 81 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/81#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Gefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Gefangenen und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/81#abs-2 (2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung Gefangener gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet. Bei einer Verfehlung der Gefangenen, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die Anstaltsleitung der Bestimmungsanstalt zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/81#abs-3 (3) Die Anstaltsleitung soll sich bei schweren Verstößen vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/81#abs-4 (4) Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene, die sich in medizinischer Behandlung befinden, oder gegen eine Schwangere oder eine Gefangene, die unlängst entbunden hat, ist der ärztliche Dienst zu hören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/81#abs-5 (5) Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/81#abs-6 (6) Die tragenden Gründe der Entscheidung werden schriftlich abgefasst und den Gefangenen mündlich eröffnet. Auf Verlangen ist den Gefangenen die schriftliche Begründung auszuhändigen.

§ 80 § 82