Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZOAnlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
Stand: 20.06.2024
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 748 - 751;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese
Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.
Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
Anlage VIIIb geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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25.06.2021 Ausfertigung
Anlage VIIIb geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
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26.11.2019 Ausfertigung
Anlage VIIIb geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 2015)
BGBl. 2019 I S. 2015
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