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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2015

BGBl. 2019 I S. 2015 · 74.509 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
                                           Dritte Verordnung
                         zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                               Vom 26. November 2019

   Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a in Verbindung mit
Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge-
setzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und
Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I

S. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1

Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom

16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-

tionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374):

                         Artikel 1

  Die     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu „An-

   lage XXII“ wie folgt gefasst:

   „Anlage XXII Anforderungen an Stickoxid-Minde-
                rungssysteme (NOx-Minderungssyste-
                me) mit hoher Minderungsleistung zur
                Einhaltung eines Emissionswerts von
                weniger als 270 mg/km NOx für Kraft-
                fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
                (NOxMS-Pkw)“.
2. In § 47 werden nach Absatz 3a folgende Absätze 3b
   und 3c eingefügt:

      „(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
   mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis
   2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahr-
   zeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung
   der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und
   M2 der Emissionsklasse „Euro 4“, die jeweils geneh-
   migt sind entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle
   in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Ver-
   unreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-
   zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG
   des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die
   zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates
   vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter
   Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich
   des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363
   vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und
   durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
   2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
   hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-

kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)
und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsin-
formationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
S. 1) aufgehoben worden ist, stoßen im praktischen
Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid
pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Min-
derungssystem mit hoher Minderungsleistung ver-
fügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anfor-
derungen erfüllt.

   (3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit

einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800

Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit

Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässi-

gen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der
Emissionsklasse „Euro 5“, die genehmigt sind ent-

sprechend

1. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
   2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
   zeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten

   Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5

   und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-
   und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.
   L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die
   Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission
   vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung
   (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
   und des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
   692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emis-
   sionen von leichten Personenkraftwagen und
   Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom
   1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und

2. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-
   sion vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und
   Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
   Europäischen Parlaments und des Rates über die
   Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsicht-
   lich der Emissionen von leichten Personenkraft-
   wagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)
   und über den Zugang zu Reparatur- und War-
   tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199
   vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
   ordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom
   5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie
   2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der
   Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151
   der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung
   der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprü-
   fungen und -verfahren für leichte Personenkraft-
   wagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in
   Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb
   befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im
BGBl. 2019, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
       praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von
       Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff-
       und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom
       27.11.2018, S. 1) geändert worden ist,
  stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270
  Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie
  über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher

   Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage
   XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.“
3. Nach der Anlage XXI wird die Anlage XXII aus dem
   Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

                       Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 26. November

2019
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer
                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze
BGBl. 2019, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017

                                 Anhang zu Artikel 1 Nummer 3
                                                                                                Anlage XXII
                                                                                  (zu § 47 Absatz 3b und 3c)

     Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme)
       mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von
weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)

                                          Inhaltsverzeichnis
         1         Allgemeines
         1.1       Gegenstand und Anwendungsbereich
         1.2       Begriffsbestimmungen
         1.3       Abkürzungsverzeichnis
         2         Anforderungen an NOxMS-Pkw
         2.1       Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
         2.2       Anforderungen bei Software-Updates
         2.3       Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
         3         Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
         4         PEMS-Prüffamilie
         4.1       Fahrzeughersteller
         4.2       Technische Kriterien
         4.3       Messfahrzeug
         5         Verwendungsbereich
         6         Kraftstoff/Kraftstoffqualität
         7         Prüfung des NOxMS-Pkw
         7.1       Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
         7.2       Messfahrten und Prüfablauf
         7.2.1     Randbedingungen
         7.2.1.1   Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
         7.2.1.2   Umgebungsbedingungen
         7.2.2     Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor
         7.2.3     Dynamische Bedingungen
         7.2.4     Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
         7.2.4.1   Nebenverbraucher
         7.2.4.2   Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
         7.2.5     Anforderungen an die Messfahrt
         7.2.5.1   Allgemeine Anforderungen
         7.2.5.2   Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
         7.2.5.3   Geschwindigkeiten
         7.2.5.4   Stadtanteil
         7.2.5.5   Autobahnanteil
         7.2.6     Anforderungen an den Betrieb
         7.2.7     Kaltstart
         7.2.8     Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
         7.3       Emissionen und Bewertung der Messfahrt
         7.4       Berechnung des Emissionsergebnisses
         8         Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
         9         Messtechnik
         9.1       Messtechnische Ausrüstung
         9.2       Validierung der Messtechnik
         10        Überwachungsmaßnahmen
         10.1      Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
         10.2      Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
         10.3      Übereinstimmungsfaktor
         11        Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-
                   Updates
         12        Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

BGBl. 2019, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018

              13       Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaub-
                       nis für NOxMS-Pkw
              13.1     Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
              13.2     Betriebsverhalten und Sicherheit
              13.3     Geräuschverhalten
              13.4     Elektromagnetische Verträglichkeit
              13.5     Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung nicht vorhandener PMS
              13.6     Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
              13.7     Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüst-
                       systemen
              13.7.1   Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
              13.7.2   Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
              13.8     NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
              13.9     Sekundäremissionen
              13.10    Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
              13.11    Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
              13.12    Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikations-
                       schnittstellen
              13.13    Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
              13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
              13.13.2 Verwendungsbereich
              14       Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
              14.1     Einbau
              14.2     Abnahme
              15       Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugher-
                       stellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
              Anhang I            Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
              (zu Nummer 2)
              Anhang II           Verwendungsbereich
              (zu Nummer 5)
              Anhang III          Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-
              (zu Nummer 11)      Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update
              Anhang IV           Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines
              (zu Nummer 14.2)    NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vor-
                                  lage bei der Zulassungsbehörde
1      Allgemeines
1.1    Gegenstand und Anwendungsbereich
       Diese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit
       hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km
       Stickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird
       1. durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines Software-Updates (tech-
          nische Änderung) oder
       2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
       Diese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die
       1. folgender Fahrzeugklasse angehören:
         a) Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm oder
         b) Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und
       2. folgender Emissionsklasse angehören:
         a) „Euro 4“, die genehmigt sein muss entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Ab-
            schnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-
            tober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-
            zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),
            die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung
            bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Ru-
            mäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG)
            Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgeneh-
            migung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
            Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformatio-
            nen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, oder

BGBl. 2019, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019

         b) „Euro 5“, die genehmigt sein muss entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
            zeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5
            und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.
            L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission
            vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
            und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen
            von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16)
            geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
            Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
            des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
            Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-
            und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die
            Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie
            2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der
            Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesse-
            rung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personen-
            kraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb be-
            findlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Ein-
            richtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom
            27.11.2018, S. 1) geändert worden ist.
1.2   Begriffsbestimmungen
      Stickoxid-Minderungssystem (NOx-Minderungssystem):
      Ein System zur Abgasnachbehandlung, das der Verringerung der Stickoxidemissionen dient.
      NOxMS-Pkw:
      Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Unterschreitung des Emissionswertes
      von 270 mg/km Stickoxid, wobei die Minderungsleistung erreicht wird
      1. durch technische Änderung
         a) mittels Hardware-Nachrüstung oder
         b) mittels Software-Updates oder
      2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
      Einbau:
      Die Durchführung der technischen Änderung, sowohl durch Einbau der Hardware-Nachrüstung als auch
      durch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten
      entsprechend für die Installation von Software-Updates.
      Stickoxid-Minderungssystem-Familie (NOxMS-Pkw-Familie):
      Familie aller NOxMS-Pkw, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungs-
      kriterien für NOxMS-Pkw nach Nummer 3 angesehen werden.
      Fahrzeugemissionstyp:
      Fahrzeugtyp, dem eine eigene Typgenehmigung nach den nach einer der in Nummer 1.1 aufgeführten
      Vorschriften sowie eine eigene Genehmigungsnummer erteilt worden sind.
      Partikelminderungssystem (PMS):
      Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische oder aerodyna-
      mische Separation der Partikel aus dem Abgasstrom oder durch Diffusions- oder Trägheitseffekte oder
      durch die Kombination von Diffusions- und Trägheitseffekten. Motorspezifische Änderungen an Bau-
      teilen, an elektronischen Bauteilen und an elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikel-
      minderungssystemen.
      Reagens:
      Ein Stoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Stickoxid-Minderungssystems in das
      Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird, um dort durch chemische Reaktion eine Reduzierung
      der Stickoxid-Emissionen zu bewirken. Kraftstoffe zählen nicht zu den Reagenzien.
      Ausgangssystem:
      Das vor Einbau des NOxMS-Pkw im Fahrzeug vorhandene System zur innermotorischen Emissionsredu-
      zierung und Abgasnachbehandlung, bestehend aus dem ursprünglich (typ-)genehmigten System sowie
      aus einem möglicherweise bereits nachgerüsteten PMS.
      Hersteller:
      Ein Anbieter von Hardware-Nachrüstsystemen oder Software-Updates, welcher für die Belange der All-
      gemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die seine Produkte betreffen, zuständig ist.

BGBl. 2019, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
       Fahrzeughersteller:
       Inhaber der Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen oder des Gesamtfahrzeugs.
       PEMS-Prüffamilie:
       Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen.
1.3    Abkürzungsverzeichnis

       ABE
       AGR
       AU
       °C
       cm3
       CO2
       CO2-alt
       CO2-neu
       ECO2
       EG
       EU
       ft3
       g/ft3
       g/m3
       g/km
       GPS
       Gwb
       h
       K
       KBA
       km
       km/h
       kW
       m
       m3
       mg/km
       ml
       mm
       NC
       NH3
       NOxMS-Pkw

       NOx
       NOx-Minderungssystem
       OBD
       PEMS
       PM
       PMS
       PN

Allgemeine Betriebserlaubnis
Abgasrückführung
Abgasuntersuchung
Grad Celsius
Kubikzentimeter
Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid)
CO2-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung
CO2-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOxMS-Pkw
CO2-Erhöhungsfaktor
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
cubic-feet (Kubikfuß)
Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß)
Gramm pro Kubikmeter
Gramm pro Kilometer
Globales Positionierungssystem
Gleichwertigkeitsbescheinigung
Hour (Stunde)
Kelvin
Kraftfahrt-Bundesamt
Kilometer
Kilometer pro Stunde
Kilowatt
Meter
Kubikmeter
Milligramm pro Kilometer
Milliliter
Millimeter
NOx-Control
Ammoniak
Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung
eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor
Stickoxide
Stickoxid-Minderungssystem
On-Board-Diagnose
Portable-Emission-Measurement-System
Partikelmasse
Partikelminderungssystem
Partikelanzahl
BGBl. 2019, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021

      Pt                          Platin

      RDE                         Real Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb)

      s                           Sekunde

      StVZO                       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

      UN                          United Nations (Vereinte Nationen)

      v                           Geschwindigkeit (km/h)

      VO                          Verordnung

      WLTP                        Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes
                                  Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge)

2     Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1   Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
      Der Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die
      in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktions-
      fähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleis-
      tet ist. Der Hersteller muss überdies bestätigen, dass das Hardware-Nachrüstsystem so konstruiert,
      gebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen eine angemessene Beständigkeit
      gegen Korrosion und mechanische Beanspruchung gewährleistet ist.
      Die technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw
      im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu
      266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein
      Fahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltem-
      peraturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.
      Vorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des Hardware-Nachrüstsystems vermindern
      oder die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der
      technischen Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.
      Der Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems bei bestim-
      mungsgemäßem Betrieb über eine Kilometerleistung von 100 000 km oder über eine Lebensdauer von
      bis zu fünf Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Darüber
      hinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung
      darüber, dass die in Nummer 10 festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu
      belegen.
      Es gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.
      Ein vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des Hardware-Nachrüstsystems darf das
      Systemverhalten dieses Original-PMS im Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewir-
      kung und Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu bestätigen, dass
      eine solche Verschlechterung nicht eintritt. Für ein NOxMS-Pkw, mit dem ein vorhandenes PMS ausge-
      tauscht wird oder ein bislang nicht vorhandenes PMS nachgerüstet wird, gelten die Anforderungen nach
      den Nummern 13.5 und 13.6.
      Im Fahrzeug vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme nach Num-
      mer 13.7.1 müssen erhalten bleiben oder gegen gleichwertige Systeme ausgetauscht werden.
      Ein reagensgestütztes Hardware-Nachrüstsystem muss mit den Anzeige-, Warn- und Aufforderungssys-
      temen nach Nummer 13.7.2 versehen sein, um sicherzustellen, dass das Reagens in ausreichender
      Quantität und Qualität vorhanden ist. Optische Warn- und Kontrollleuchten sowie Anzeiger sind entspre-
      chend der Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) —
      Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kenn-
      zeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, Änderungsserie 01 (ABl.
      L 5 vom 8.1.2016, S. 9) so auszuführen, dass Sicherheitsrisiken durch Ablenkung des Fahrers von der
      Fahraufgabe und durch Fehler bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen verringert werden und dass sie
      den Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser UN-Regelung genügen. Der Hersteller muss die Manipulati-
      onssicherheit der Warn- und Aufforderungssysteme gemäß Nummer 13.7 sowie das Betriebsverhalten
      und die Sicherheit gemäß Nummer 13.2 hinsichtlich der Vorrichtungen nach Nummer 13.7.2 gegenüber
      der Genehmigungsbehörde bestätigen und nachweisen.
      Das Hardware-Nachrüstsystem muss über einen NH3-Sperrkatalysator nach Nummer 13.8 verfügen, der
      eine erhöhte NH3-Emission verhindert.
      Die Beschreibung des Hardware-Nachrüstsystems erfolgt durch den Hersteller in einem Beschreibungs-
      bogen, der den Vorgaben des Anhangs I entspricht.

BGBl. 2019, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022

2.2    Anforderungen bei Software-Updates
       Der Hersteller eines Software-Updates muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den
       Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit
       des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist und
       dass die Vorschriften für die Eingriffssicherheit des elektronischen Systems gemäß 2.3 aus Anhang I der
       Verordnung (EG) 692/2008 eingehalten werden.
       Die technische Änderung durch ein Software-Update muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im
       betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu
       266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein
       Fahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltem-
       peraturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.
       Es gelten für Software-Updates die Anforderungen nach Nummer 13, mit Ausnahme der Nummern 13.5,
       13.6, 13.7.2 und 13.8 bis 13.11.
2.3    Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
       Der Fahrzeughersteller muss als Antragsteller auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwer-
       tigkeitsbescheinigungen durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen
       bei Fahrzeugen ohne technische Änderungen nachweisen, dass bei Fahrzeugen des Verwendungsbe-
       reiches der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Emissionswert bereits im Ausgangszustand des Fahr-
       zeugs unterschritten wird.
3      Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
       Die für ein NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung erteilte ABE kann weitere Systeme (in anderen Kon-
       figurationen oder für andere Anwendungen) umfassen, sofern diese Systeme
       1. hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132 der Wirtschafts-
          kommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Geneh-
          migung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren
          ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den
          Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom
          27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System abweichen und
       2. im Beschreibungsbogen der Genehmigung aufgeführt sind.
       Umfasst eine ABE weitere Systeme, so ist in dieser ABE eines der in den PEMS-Prüffamilien nach Num-
       mer 4.1 geprüften Systeme als Stammsystem zu definieren.
4      PEMS-Prüffamilie
       Für die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 können Fahrzeugemissionstypen
       in PEMS-Prüffamilien zusammengefasst werden. Innerhalb der jeweiligen PEMS-Prüffamilien ist ein re-
       präsentatives Fahrzeug zu bestimmen, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll (Messfahrzeug).
       Die Prüfung ist für jede PEMS-Prüffamilie mit dem jeweiligen Messfahrzeug gemäß Nummer 4.3 durch-
       zuführen. Die Definition des Verwendungsbereiches erfolgt nach Nummer 5.
       Für die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in die PEMS-Prüffamilie müssen die Anforderungen
       der Nummern 4.1 und 4.2 erfüllt sein.
4.1    Fahrzeughersteller
       Für jeden Fahrzeughersteller ist eine eigene PEMS-Prüffamilie zu definieren.
       Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die PEMS-Prüffamilie auf Fahrzeugemissionstypen
       mehrerer Fahrzeughersteller ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass die verwen-
       deten Antriebssysteme baugleich sind.
4.2    Technische Kriterien
       Bei den Fahrzeugemissionstypen einer PEMS-Prüffamilie müssen die folgenden technischen Kriterien
       übereinstimmen:
       • Zylinderanzahl und -anordnung
       • Ansaugsystem (natürlich ansaugend, mechanisch aufgeladen oder turbogeladen)
       • Einspritzsystem
       • Gesamtzylinderhubvolumen (1 000 cm3 Differenz zwischen dem kleinsten und dem größten Gesamt-
         zylinderhubvolumen der PEMS-Prüffamilie)
       • Wirkprinzip der schadstoffreduzierenden Maßnahmen
       • Ausgangssystem, z. B.:
          – Abgasrückführung – Hochdruck oder Niederdruck
          – Abgasrückführung – gekühlt oder ungekühlt
          – PMS

BGBl. 2019, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023

             – NOx-Speicherkatalysator
             – SCR-Katalysator
          • Emissionsklasse
          Abweichungen von den vorgenannten Kriterien sind vorab durch die Genehmigungsbehörde zu geneh-
          migen.
4.3       Messfahrzeug
          Die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 erfolgt pro Ausgangssystem und
          Emissionsklasse nach Nummer 1.1 für ein repräsentatives Fahrzeug aus der nach Nummer 4.1 definier-
          ten PEMS-Prüffamilie (Messfahrzeug). Die Repräsentativität eines Messfahrzeugs wird durch folgende
          Kriterien bestimmt:
          1. Das verbaute NOxMS-Pkw muss in Verbindung mit dem Antriebsmotor des Messfahrzeugs die größte
             Raumgeschwindigkeit (bis zu +20 %) bezogen auf die stickoxidmindernde Komponente des NOxMS-
             Pkw innerhalb der geplanten PEMS-Prüffamilie aufweisen.
          2. Erfüllen mehrere Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie dieses Kriterium, so ist das Fahrzeug auszuwählen,
             welches eine überdurchschnittlich hohe Marktpräsenz innerhalb des geplanten Verwendungsberei-
             ches aufweist.
          Die Genehmigungsbehörde bestätigt die Auswahl des Messfahrzeugs oder definiert ein anderes Fahr-
          zeug aus der PEMS-Prüffamilie nach Nummer 4.1 als Messfahrzeug. Darüber hinaus kann die Genehmi-
          gungsbehörde bei Zweifeln an der Repräsentativität des ausgewählten Messfahrzeugs zusätzliche Mess-
          fahrzeuge festlegen.
5         Verwendungsbereich
          Der Verwendungsbereich für das NOxMS-Pkw besteht aus der Summe der Fahrzeugemissionstypen, für
          deren PEMS-Prüffamilien eine erfolgreiche Prüfung nach Nummer 7 mit den Bewertungskriterien nach
          Nummer 8 vorliegt. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Kombinationen von technischen Ände-
          rungen an Fahrzeugen des Verwendungsbereiches die technischen Anforderungen dieser Anlage erfül-
          len.
          Der Verwendungsbereich ist gemäß Anhang II zu dokumentieren.
          Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines NOxMS-Pkw festgelegt, bei dem die maß-
          geblichen Merkmale des Katalysatorträgers den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 132 Absatz 15.1
          Buchstabe d und e entsprechen.
6         Kraftstoff/Kraftstoffqualität
          Die zur Prüfung der NOxMS-Pkw heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstof-
          fen, die der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
          die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.
          L 350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66; L 265 vom 5.9.2014, S. 36), die zuletzt durch
          die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.
7         Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1       Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
          Das zu prüfende NOxMS-Pkw muss gemäß den Vorgaben des Herstellers im Fahrzeug verbaut sein und
          den spezifizierten Einbau- und Installationsvorschriften nach Nummer 14.1 entsprechen.
7.2       Messfahrten und Prüfablauf
          Die Messdurchführung, inklusive Messfahrt und deren Auswertung, basiert auf dem RDE Paket 3 (Ver-
          ordnung (EU) 2017/1154) in Verbindung mit Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA in der jeweils gülti-
          gen Fassung und den in den Nummern 7.2 und 7.3 dieser Anlage festgelegten Abweichungen von den
          vorgenannten Verordnungen.
          Es gelten die Allgemeinen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 4
          (Nutzungsverhalten).
          Die Messtechnik entspricht der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA, Anlage 1 und 2. Auf die Mes-
          sung der Partikelanzahl kann in den Fällen verzichtet werden, in denen laut der Einschätzung des Tech-
          nischen Dienstes keine negative Beeinflussung der PN zu erwarten ist.
          Die Prüfung erfolgt durch einen Technischen Dienst.
7.2.1     Randbedingungen
7.2.1.1   Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
          Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer sowie die Prüfausrüstung einschließlich der An-
          bringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.
          Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der
          Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 50 % der Summe der „Masse der Fahrgäste“ und der „Nutz-

BGBl. 2019, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024

          last“ gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht
          überschreitet.
7.2.1.2   Umgebungsbedingungen
          Die Prüfung ist unter den folgenden Umgebungsbedingungen durchzuführen:
          – Höhenlage-Bedingung: Höhe höchstens 700 m über dem Meeresspiegel.
          – Normale Temperaturbedingungen: mindestens 278 K (5 °C) und höchstens 303 K (30 °C).
          Die Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn während der Messfahrt ausschließlich oder zeitweilig
          die folgenden erweiterten Temperaturbedingungen vorliegen:
          – Erweiterte Temperaturbedingungen 1: höher als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K (35 °C).
          – Erweiterte Temperaturbedingungen 2: mindestens 270 K (-3 °C) und kleiner als 278 K (5 °C).
          Liegen während der Messfahrt in einem bestimmten Zeitraum solche erweiterten Temperaturbedingun-
          gen vor, so sind die Schadstoffemissionswerte, die für diesen bestimmten Zeitraum nach der Verordnung
          (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet worden sind, durch die folgenden Faktoren zu dividieren,
          bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen bewertet werden:
          – Bei erweiterten Temperaturbedingungen 1: Faktor 1,6.
          – Bei erweiterten Temperaturbedingungen 2: Faktor 2,0.
          Diese Bestimmung gilt nicht für die Kohlendioxidemissionen.
          Wird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der Höhenlage-Bedingung oder der nor-
          malen oder erweiterten Temperaturbedingungen durchgeführt, so ist die Prüfung ungültig.
7.2.2     Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor
          Vor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6 h mit geschlossenen Türen und
          geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe
          von höchstens 700 m über dem Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (–3 °C)
          bis höchstens 308 K (35 °C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm,
          Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das
          Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu
          überprüfen.
7.2.3     Dynamische Bedingungen
          Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahr-
          dynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf den Energieverbrauch
          und die Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen
          erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung folgt
          den Vorgaben des nachfolgenden Absatzes:
          Erweist sich die Messfahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach
          Nummer 7.2.5 und den Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 als gültig, so muss das in der
          Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a festgelegte Verfahren der Prüfbedingungen angewen-
          det werden. Anhand der in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a beschriebenen Ver-
          fahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während des Stadt-, Landstraßen- und Autobahn-Anteils zu
          groß oder zu gering ist.
          Sofern die Dynamikbedingungen außerhalb der definierten Kriterien liegen, ist die Messfahrt ungültig.
7.2.4     Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1   Nebenverbraucher
          Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss dem möglichen Betrieb durch
          den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.
7.2.4.2   Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
          „System mit periodischer Regenerierung“ ist gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2017/1151
          Anhang IIIA Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.
          Tritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, so wird die Prüfung für ungültig erklärt
          und wiederholt.
7.2.5     Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1   Allgemeine Anforderungen
          Die Dauer der Messfahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.
          Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m
          unterscheiden.
          Ausgangs- und Endpunkt des kombinierten Stadt- und Landstraßen-Anteils dürfen sich in ihrer Höhe
          über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 150 m unterscheiden.

BGBl. 2019, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025

7.2.5.2   Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
          Die Anteile der Messfahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die
          momentanen Geschwindigkeiten gemäß Nummer 7.2.5.3, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke aus-
          zudrücken. Die Messfahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb
          und zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb bestehen. „Etwa“ bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10
          Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Messfahrt in der Stadt darf jedoch nie weniger
          als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.
          Die Mindeststrecke für den Stadt-, Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.
          Die Messfahrt muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen fortgesetzt werden. Der
          jeweilige Fahranteil in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen muss ohne Unterbrechung durch
          einen anderen Fahranteil erfolgen. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb
          unterbrochen werden, wenn die Messfahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Auto-
          bahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder von Abschnitten mit Baustellen, durch kurz-
          zeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden.
          Der Landstraßenanteil endet beim letzten Stopp, bevor durchgehend (> 30 s) Geschwindigkeiten von
          über 90 km/h auftreten.
7.2.5.3   Geschwindigkeiten
          Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.
          Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von mindestens 60 km/h
          und höchstens 90 km/h.
          Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.
          Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der
          Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil
          3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet.
          Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer Messfahrt unbeschadet sonstiger rechtlicher
          Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu,
          dass die Ergebnisse einer Messfahrt ungültig werden.
7.2.5.4   Stadtanteil
          Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der
          Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeug-
          geschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6 bis 30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs aus-
          machen. Der Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch dürfen
          einzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht überschreiten; ansonsten muss die Mess-
          fahrt für ungültig erklärt werden.
7.2.5.5   Autobahnanteil
          Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindes-
          tens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten
          lang über 100 km/h betragen.
7.2.6     Anforderungen an den Betrieb
          Auf den Betrieb sind die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 7 anzu-
          wenden.
7.2.7     Kaltstart
          Der Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors bis zu dem Zeit-
          punkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels
          bestimmt, so endet der Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat,
          jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit dem ersten Motorstart 5
          Minuten lang gelaufen ist.
          Die Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der Kaltstartphase muss
          zwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h
          nicht überschreiten.
7.2.8     Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
          Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die Messfahrt gemäß Nummer 7.2
          müssen den Vorschriften des Herstellers und des Fahrzeugherstellers für den Betrieb des Fahrzeugs
          durch den Kunden entsprechen.
7.3       Emissionen und Bewertung der Messfahrt
          Die Prüfung ist gemäß Nummer 7.2 unter Einhaltung der dort festgelegten Anforderungen durchzuführen.
          Dabei ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Messfahrten zu kombinieren oder die Daten einer
          Messfahrt zu verändern oder zu löschen.

BGBl. 2019, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026

       Nach Feststellung der Gültigkeit einer Messfahrt gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Num-
       mer 7.2.5, an die Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 und an die dynamischen Bedingungen
       nach Nummer 7.2.3 sind die Emissionsergebnisse nach Nummer 7.3.1 zu berechnen.
       Der Kaltstart ist gemäß Nummer 7.2.7 definiert. Gasförmige Schadstoffe beim Kaltstart sind Teil der
       üblichen Bewertung.
7.4    Berechnung des Emissionsergebnisses
       Die Emissionsergebnisse werden jeweils separat für die komplette Messfahrt einerseits sowie für den
       Stadtanteil zusammen mit dem Landstraßenanteil andererseits nach den Vorgaben der Verordnung (EU)
       2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet und ausgewiesen. Zur Bestimmung eines distanzspezifischen
       Mittelwertes werden die kumulierten Emissionsmassen für den Stadt- und Landstraßenanteil der Mess-
       fahrt sowie für die Gesamtmessfahrt inklusive des Autobahnanteils bestimmt und auf die kumulierten
       Fahrstrecken der jeweiligen Anteile bezogen. Die Trennung der Fahrstreckenanteile erfolgt gemäß Num-
       mer 7.2.5.2.
8      Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
       Das Messfahrzeug muss bei Messungen gemäß Nummer 7 in Bezug auf die Stickoxidemissionen (NOx)
       einen Emissionswert von 270 mg/km NOx unterschreiten. Dieser Nachweis ist für die Kombination von
       Stadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die gesamte Messfahrt gesondert zu führen.
9      Messtechnik
9.1    Messtechnische Ausrüstung
       Die Ausrüstung des Messfahrzeugs sowie die technischen Anforderungen an die Messtechnik müssen
       den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 1 und 2 entsprechen.
9.2    Validierung der Messtechnik
       Für die Messungen gemäß Nummer 7 darf nur ein Messsystem eingesetzt werden, welches nachweislich
       innerhalb der letzten drei Monate vor der Messung nach Nummer 7 gemäß den Vorgaben der Verordnung
       (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 3 validiert wurde.
10     Überwachungsmaßnahmen
       Ein geprüftes und genehmigtes NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung muss den Dauerhaltbarkeits-
       kriterien nach Nummer 2.1 entsprechen.
10.1   Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
       Den Nachweis zur Dauerhaltbarkeit erbringt der Hersteller durch wiederkehrende Messungen an im Feld
       befindlichen NOxMS-Pkw. Hierzu wird für jede Emissionsklasse mindestens ein im Feld befindliches
       nachgerüstetes Fahrzeug, welches dem Verwendungsbereich der Genehmigung entstammt, jährlich ab
       dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren im Betrieb durch einen
       Technischen Dienst vermessen. Die Prüfungen erfolgen gemäß Nummer 7. Der Hersteller meldet der
       Genehmigungsbehörde jährlich die Ergebnisse der Prüfung. Die Auswahl der zu überprüfenden Fahr-
       zeuge hinsichtlich der Kriterien Emissionsklasse, Ausgangssystem, Fahrzeuggruppe sowie Kilometerleis-
       tung/Lebensdauer des NOxMS-Pkw erfolgt in Absprache mit der Genehmigungsbehörde. Die Kilometer-
       leistung pro Jahr soll mindestens 7 000 km betragen.
10.2   Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
       Die Genehmigungsbehörde kann selbst Prüfungen zur Bestätigung der Unterschreitung des Emissions-
       wertes von 270 mg/km NOx durchführen. Die Bestätigungsprüfung ist gemäß Nummer 7 durchzuführen.
       Das zu überprüfende Fahrzeug darf nicht älter als sieben Jahre nach Erstzulassung sein oder muss eine
       Gesamtfahrleistung von unter 240 000 km aufweisen.
10.3   Übereinstimmungsfaktor
       Die Ergebnisse der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Bestätigungsprüfung gemäß Num-
       mer 10.2 sind gemäß der in Nummer 7 genannten Anforderungen durch die Genehmigungsbehörde zu
       bewerten. Dabei darf der in Nummer 8 genannte Emissionswert um maximal 15 % überschritten werden.
11     Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates
       Der Einbau eines NOxMS-Pkw in ein zugelassenes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn das betreffende
       NOxMS-Pkw eine ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung besitzt. Voraus-
       setzung für die Erteilung der ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung ist,
       dass das NOxMS-Pkw die Anforderungen für eine ABE nach § 22 erfüllt und die Einhaltung der Vorgaben
       dieser Anlage nachgewiesen ist. Einzelheiten über den Verwendungsbereich des NOxMS-Pkw sowie
       Einbau- und Betriebsanweisungen ergeben sich aus der ABE.
       Der Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw mit erhöhter Minderungsleistung ist gemäß Anhang III
       zu erstellen und an die Genehmigungsbehörde zu richten.
12     Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
       Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Num-
       mer 11 nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden, so ist die ABE für NOxMS-Pkw zu widerrufen oder

BGBl. 2019, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027

       zurückzunehmen. Die ABE nach § 22 bleibt bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen von einer Aufhebung
       unberührt, wenn die Anforderungen des § 22 weiterhin erfüllt sind.
13     Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13.1   Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
       Der Hersteller bestätigt, dass nach Einbau des NOxMS-Pkw die Vorschriften, welche zum Zeitpunkt der
       Typgenehmigung des Fahrzeugtyps zugrunde lagen, für den jeweiligen Fahrzeugtyp aus dem Verwen-
       dungsbereich nach Nummer 5 eingehalten werden.
13.2   Betriebsverhalten und Sicherheit
       Durch den Einbau des NOxMS-Pkw dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens eintreten.
       Insbesondere § 30 ist zu beachten.
13.3   Geräuschverhalten
       Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass durch den Einbau des NOxMS-Pkw keine Ver-
       schlechterung des Geräuschverhaltens eintritt. Werden bei Hardware-Nachrüstungen serienmäßig vor-
       handene Schalldämpfer außerhalb der emissionsreduzierenden Komponenten weiterverwendet und ent-
       spricht das Gesamtvolumen aller nachgerüsteten und ausgetauschten Substrate im NOxMS-Pkw min-
       destens dem Gesamtvolumen der serienmäßig verwendeten Substrate, ist kein weiterer Nachweis erfor-
       derlich.
13.4   Elektromagnetische Verträglichkeit
       Werden elektronische Bauteile, Steuergeräte, Sensoren und Aktuatoren im NOxMS-Pkw verwendet, so
       muss für sie (auch im Verbund) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009
       1. eine Genehmigung nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
          Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der
          elektromagnetischen Verträglichkeit, Änderungsserie 05 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) vorliegen
          oder
       2. ein Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 10 mit Gültigkeit für das
          umzurüstende Fahrzeug vorliegen.
13.5   Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS
       Wird durch den Einbau des NOxMS-Pkw ein zuvor verbautes, wanddurchströmtes PMS ausgetauscht,
       muss der Hersteller nachweisen, dass das ursprüngliche Systemverhalten insbesondere im Hinblick auf
       vorhandene Überwachungsfunktionen und das Regenerationsverhalten erhalten bleibt und sich somit
       keine negativen Auswirkungen auf die Funktionalität und Sicherheit des ausgetauschten PMS ergeben.
       Alternativ können die ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien durch geeignete neue
       ersetzt werden. Ergibt die Prüfung der Nachweise hinsichtlich der Kompatibilität der ursprünglichen
       Überwachungs- und Regenerationsstrategien oder der Einführung neuer geeigneter Maßnahmen (ge-
       änderte Strategien) durch den Technischen Dienst oder durch die Genehmigungsbehörde, dass die Ein-
       haltung der Anforderungen nicht ausreichend beurteilt werden kann, so hat der Hersteller weitere Nach-
       weise vorzulegen, z. B. auf der Grundlage von weitergehenden Prüfungen.
       Ferner hat der Hersteller den Nachweis zu führen, dass das Volumen des nachgerüsteten PMS
       (als Bestandteil des NOxMS-Pkw) dem Volumen des ursprünglichen PMS ± 30 % entspricht. Zudem
       muss die durchströmte Substratoberfläche der durchströmten Substratoberfläche des ursprünglichen
       PMS ± 30 % entsprechen.
       Ein nachgerüstetes PMS muss über mindestens ein Überwachungssystem verfügen, welches den Bela-
       dungszustand des PMS überwacht und den Fahrer entsprechend informiert.
13.6   Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
       Für das im Austausch für ein bereits verbautes PMS eingebaute oder nachgerüstete PMS muss der
       Hersteller geeignete Nachweise erbringen, dass das verwendete System und dessen Systemeigenschaf-
       ten einer der folgenden Vorgaben entsprechen:
       a) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheit-
          liche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. L 158
          vom 19.6.2007, S. 106) für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Aus-
          tausch für Kraftfahrzeuge;
       b) für Fahrzeuge der Emissionsklasse „Euro 4“ wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in
          Anlage XXVI;
       c) UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme.
       Sollte ein ausgetauschtes oder nachgerüstetes PMS externe Regenerationen oder Reinigungen benöti-
       gen, so ist der Fahrer darüber zu informieren (z. B. über eine Warnlampe oder eine Klartextanzeige).
13.7   Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

BGBl. 2019, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028

13.7.1   Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
         OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme, die im Ausgangssystem vorhanden
         waren, müssen hinsichtlich ihrer Funktionalität uneingeschränkt erhalten bleiben oder im Falle eines
         Austauschs durch gleichwertige Systeme ersetzt werden. Der Nachweis, dass diese Anforderungen er-
         füllt sind, erfolgt durch Bestätigung des Herstellers.
13.7.2   Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
         Das NOxMS-Pkw muss mindestens über folgende Systeme verfügen:
         a) Anzeige des Reagens-Füllstands und der Warnmeldung gemäß der Absätze 2 und 3 der Anlage 6 der
            Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheit-
            liche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen
            aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 07 (ABl. L 42
            vom 15.2.2012, S. 1) sowie Anzeige bei Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems;
         b) Warnsystem für den Fahrer, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (–7 °C) keine
            Reagens-Dosierung auftritt;
         c) Aufforderungssystem, welches ein manipulationssicheres, deutliches, optisches oder akustisches
            Dauersignal abgibt;
         d) Aufforderungssystem gemäß Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83, welches mindestens eine der folgen-
            den Methoden vorsieht:
            – die Methode „kein Neustart des Motors nach Countdown“,
            – das System „Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung“,
            – die Methode „Kraftstoff-Tanksperre“,
            – das Verfahren „Leistungsdrosselung“, welches vorsieht, dass die Motorleistung für den Fahrer
              spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt wird;
              für diesen Fall ist eine Verhinderung des Motorneustarts nicht obligatorisch.
         Die Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann aktiviert werden,
         wenn
         1. hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-Behälters oder der Qualität des Reagens die Kriterien der
            Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind oder
         2. ein Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems eintritt.
         Für den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt wird, gelten die OBD-
         Schwellwerte der Emissionsklasse „Euro 6“ gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der
         Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151.
13.8     NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
         Zur Vermeidung von NH3-Emissionen ist das NOxMS-Pkw mit einem NH3-Sperr-Katalysator auszurüs-
         ten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die
         Platin (Pt)-Beladung muss 106 g/m3 bis 177 g/m3 (3 g/ft3 bis 5 g/ft3) betragen. Der Hersteller hat zu
         bestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator und an die Beladung
         eingehalten werden. Alternative Beladungen des Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre
         Wirkungsgleichheit nachweist.
13.9     Sekundäremissionen
         Der Hersteller muss nachweisen, dass die im NOxMS-Pkw verwendeten Materialien und Verfahren keine
         zusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, und er muss einen Nachweis über
         Sekundäremissionen gemäß der UN-Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu
         erbringen gemäß Absatz 8.6 der UN-Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2 der
         UN-Regelung Nr. 132.
         Kann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper inklusive Beschich-
         tung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt, muss er keinen Nachweis über Sekun-
         däremissionen erbringen.
13.10    Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
         Sind für eine Hardware-Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/
         oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der AGR-Regelung zur weiteren einwand-
         freien Funktionalität notwendig, muss der Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müs-
         sen diese zusätzlichen Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.
13.11    Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
         Bei Hardware-Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau- und Installationsanweisungen in
         deutscher Sprache für den Einbau des NOxMS-Pkw sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen zum
         Einsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanwei-
         sungen ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die Nach-

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Originalseite · Seite 2029

          rüstung mit dem NOxMS-Pkw eine Erhöhung der CO2-Emissionen und damit des Kraftstoffverbrauchs
          des Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 % liegen.
          Bei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich über die Erhöhung der CO2-
          Emissionen zu informieren.
13.12     Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen
          Es handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der Hard- oder Software an
          vorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am OBD-System und an den Kommunikationsschnitt-
          stellen erfolgen, einschließlich der Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informa-
          tionen bzw. die temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Num-
          mer 13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener elektronischer Motor-
          steuergeräte, des OBD-Systems und der Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.
          In der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der Anzeige-, Warn- und Auf-
          forderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das
          OBD-System auszulegen. Sieht der Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in
          das OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für diesen Eingriff
          einzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzuge-
          ben, dass die Eigenschaften des Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beein-
          flusst werden.
13.13     Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1   Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
          Die Ermittlung der CO2-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP 1 bis 3)
          von einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst durchzuführen. Wegen der zu erwartenden
          erhöhten Laufleistung der zur Prüfung verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO2-
          Emissionen nicht durch einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert
          ermittelt. Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs vor der technischen
          Änderung (Ermittlung CO2-alt) und eine Ausgangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach
          Einbau des NOxMS-Pkw (Ermittlung CO2-neu) durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwider-
          standswerte zu verwenden, die der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten
          diese Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben genannten Verord-
          nung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet werden.
          Der Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst identische Rahmen-
          bedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung, Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Fakto-
          ren, Fahrkurve mittig etc. aufweisen.
          Die Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines CO2-Erhöhungsfaktors (ECO2),
          wobei die CO2-Werte mit vier Nachkommastellen in die Berechnung eingehen:
          ECO2 = CO2-neu/CO2-alt
          Dabei muss der Erhöhungsfaktor ECO2 < 1,06 sein.
          Sollte ECO2 ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben Fahrzeug eine weitere
          Prüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden. Der Erhöhungsfaktor ECO2 wird dann aus
          den Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ermittelt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06
          sein, kann eine dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich dann
          ECO2 aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ergibt. Sollte weiterhin ECO2 ≥
          1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und eine Genehmigung der Hardware-Nachrüstung
          bzw. des Software-Updates kann nicht erfolgen.
13.13.2   Verwendungsbereich
          Die Änderung der CO2-Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5 zu ermitteln. Dabei
          ist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall
          (worst case) hinsichtlich ECO2 darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem
          Messfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der Genehmigungsbehörde abzu-
          stimmen.
14        Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1      Einbau
          Die technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOxMS-Pkw ist von einer Kraftfahrzeugwerk-
          statt durchzuführen, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist
          (AU-Kraftfahrzeugwerkstatt). Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen
          Stelle durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.
          Das Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOxMS-Pkw in einem technisch einwandfreien Zu-
          stand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des NOxMS-Pkw Mängel zu beseitigen, die das
          Erreichen der durch die ABE des NOxMS-Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in
          Frage stellen.

BGBl. 2019, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030

14.2    Abnahme
        Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw sind bei Hard-
        ware-Nachrüstungen oder Software-Updates auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebe-
        scheinigung für NOxMS-Pkw zu bestätigen, und zwar
        a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische Änderung selbst vorge-
           nommen hat,
        b) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von
           einem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder
        c) von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
        Die Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten. Sie dient zur Vor-
        lage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.
15      Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw
        ohne technische Änderungen
        Erfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOxMS-Pkw ohne technische Änderung gemäß Nummer 2.3,
        so erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis,
        für diese Fahrzeuge auf die jeweilige Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbe-
        scheinigungen in einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf
        Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist schriftlich durch den
        Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
        Grundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist der Technische
        Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
        1. das NOxMS-Pkw beschrieben ist,
        2. die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert
           sind und
        3. bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.
        Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h genannten Infor-
        mationen enthalten.
        Auf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogenen Gleichwertigkeitsbeschei-
        nigung trägt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung
        Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:
        „NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)“.
        Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausstellung von
        Gleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die
        Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.


Anhang I
(zu Nummer 2)

                              Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
                Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1
                (Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Na-
                tionen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
                emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzün-
                dungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaft-
                liche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Ma-
                schinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100)
                auszufüllen.


Anhang II
(zu Nummer 5)

                                           Verwendungsbereich
                Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Infor-
                mationen enthalten:
                a) Fahrzeughersteller,
                b) Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,
                c) Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmi-
                   gung,

BGBl. 2019, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031

     d) Baujahr von/bis,
     e) Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeich-
        nung aus der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,
     f)   Hubraum/Einzelzylinderhubraum,
     g) Motor-Nennleistung,
     h) Emissionsklasse,
     i)   Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,
     j)   PMS nachgerüstet: ja/nein,
     k) PMS ausgetauscht: ja/nein,
     l)   Typbezeichnung des NOxMS-Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),
     m) prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOxMS-
        Pkw-Kombination im Vergleich zur geprüften Kombination.


                                                                                            Anhang III
                                                                                       (zu Nummer 11)

              Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update
     1. Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der
        Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfor-
        dernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Ertei-
        lung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine sol-
        che ABE ist bereits anderweitig erteilt worden.
     2. Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die
        folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzurei-
        chen:
          a) Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2
             erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durch-
             geführt werden,
          b) Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Num-
             mer 13.1,
          c) Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutref-
             fend),
          d) Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Num-
             mer 13.4,
          e) Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht
             vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),
          f) Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener
             Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,
          g) Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2
             und 13.8 und Nachweis darüber,
          h) Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,
          i) Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder
             Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,
          j) Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsan-
             weisungen nach Nummer 13.11,
          k) Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13,
          l) Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Soft-
             ware-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.
     3. Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderun-
        gen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer
        ABE für NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Geneh-
        migungsbehörde vorlegen.

BGBl. 2019, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032

               4. Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom
                  Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem
                   a) das NOxMS-Pkw beschrieben ist,
                   b) die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführen-
                      den Prüfungen dokumentiert sind und
                   c) bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten wer-
                      den.


Anhang IV
(zu Nummer 14.2)

             Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw
         (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
               1      Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
               1.1    Vor dem Einbau des NOxMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand
                      des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.
               1.2    In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3
                      benannte NOxMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile
                      und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw werden hiermit bestätigt.
                      Die Anforderungen des NOxMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden
                      eingehalten.
               2      Angaben zum Kraftfahrzeug
               2.1    Amtliches Kennzeichen:
               2.2    Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
               2.3    Fahrzeughersteller:
               2.4    Typ:
               2.5    Motortyp:
               2.6    Motornennleistung:
               2.7    Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
               2.8    Datum der Erstzulassung:
               2.9    Stand des Wegstreckenzählers:
               3      Angaben zum NOxMS-Pkw
               3.1    Hersteller:
               3.2    Typ/Ausführung:
               3.3    Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:
               3.4    Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.
               4      Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
                      Mit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOxMS-Pkw erfüllt
                      das Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts
                      von weniger als 270 mg/km NOx für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzün-
                      dungsmotor der Emissionsklassen „Euro 4“ und „Euro 5“. In der Zulas-
                      sungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ ist das Fahrzeug
                      wie folgt zu kennzeichnen:
                      „NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-Nr. eintra-
                      gen), ab (Einbaudatum eintragen)“.
                      Ausführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach
                      Anlage VIIIc StVZO anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).
                      Ort, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der ver-
                      antwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und
                      die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw bestätigt.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2015. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0311fde0e023d688….