Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/36a#abs-1 (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/36a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/36a#abs-3 (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.