Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/36a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/36a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/36a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 36a aufgehoben und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.