Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekannt gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
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13.03.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2019 (BGBl. I 332)
BGBl. 2019 I S. 332
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1635)
BGBl. 2014 I S. 1635
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.