Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 22a
Stand: 25.08.2026
In Härtefällen kann auf Antrag von der Kürzung nach § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 5 abgesehen werden; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat.