Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Art 13

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/13#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1973 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/13#abs-2 (2) Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzugeben.

Art 12