Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 21

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 21

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-21#abs-1 (1) Im Falle des Todes eines Mitgliedes erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente von 2200,– DM im Jahr in gleichen Monatsraten. Sind mehrere unterhaltsberechtigte überlebende Ehefrauen vorhanden, so wird an jede Ehefrau eine Hinterbliebenenrente gezahlt; die Höhe dieser Rente ergibt sich aus der Teilung von 2200,– DM durch die Zahl der berechtigten Ehefrauen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-21#abs-2 (2) Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das Verstorbene Mitglied, so vermindert sich die nach Absatz 1 errechnete Rente um je 3 % für jedes Jahr, um das die Altersdifferenz höher ist als 15 Jahre. Hat die Ehe mehr als 15 Jahre bestanden, so werden für jedes weitere Jahr der Dauer der Ehe wieder 3 % solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag nach Absatz 1 wieder erreicht ist. § 20 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-21#abs-3 (3) Hinterbliebenenrenten, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden, werden um 10 v. H. gekürzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-21#abs-4 (4) Bezog der verstorbene Ehegatte bei Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Rente nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 oder ruhte die Rente, so erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 75 v. H. der an den Verstorbenen gezahlten oder der ruhenden Rente. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Art 13