Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 19
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-19#abs-1 (1) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Praxis aufgeben, erhalten ein jährliches Ruhegeld von 3300,– DM in gleichen Monatsraten. Dieser Betrag ermäßigt sich auf die Hälfte, solange das Mitglied nach Aufgabe der Praxis noch weiterhin Fleischbeschau ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-19#abs-2 (2) Mitglieder, die nicht mindestens 5 Jahresbeiträge in Höhe von je 1500,– DM entrichtet haben, erhalten ein jährliches Ruhegeld von 3000,– DM. Beitragsnachzahlungen von Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-19#abs-3 (3) Ruhegelder, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden oder ruhen, werden um 20 v. H. gekürzt. Dies gilt auch für die Rentenempfänger, die wegen Ausübung von Fleischbeschau nur das halbe Ruhegeld erhalten; nach Aufgabe der Fleischbeschau tritt eine Verdoppelung des nach Satz 1 gekürzten Zahlbetrages ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-19#abs-4 (4) Ruhegeldempfänger, die ihrer Approbation verlustig gehen, verlieren damit nicht ihre Ansprüche gegen das Versorgungswerk.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-19#abs-5 (5) Ein Anspruch auf Ruhegeld besteht erst, wenn Beiträge für volle 5 Jahre entrichtet sind.