Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 20
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-20#abs-1 (1) Ein Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwächung der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes unfähig geworden ist und Praxis sowie Fleischbeschau aufgegeben hat, erhält für die Dauer dieses Zustandes eine Invalidenrente. Die Invalidenrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres weitergewährt; sie schließt den Bezug des Ruhegeldes (§ 19) aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-20#abs-2 (2) Die Invalidenrente wird von dem Monat an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß von der Landestierärztekammer bestätigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-20#abs-3 (3) Die Höhe der Invalidenrente bemißt sich nach dem Alter, das am 1. des Monats des Zahlungsbeginns nach Absatz 2 erreicht ist (Beginnalter). Hierbei wird ein angefangenes Lebensjahr von weniger als 6 Monaten nicht mitgezählt, von 6 und mehr Monaten als volles Lebensjahr gerechnet. Die Invalidenrente beträgt 3300,– DM jährlich abzüglich 2 v. H. für jedes Jahr, um das das Beginnalter niedriger ist als 65 Jahre, mindestens jedoch 2200,– DM jährlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-20#abs-4 (4) Invalidenrenten, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden, werden insoweit gekürzt, als sie das Ruhegeld nach § 19 Abs. 3 Satz 1 übersteigen.