Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

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Anlage § 22

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 22

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-22#abs-1 (1) Waisengeld wird den ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern eines Versorgungsberechtigten gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-22#abs-2 (2) Das Waisengeld beträgt bei einfachen Waisen ein Viertel, bei Doppelwaisen die Hälfte des nach § 21 errechneten Betrages. Im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 ist dabei der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für die leibliche Mutter ermittelte Betrag maßgebend. Gehört die leibliche Mutter nicht zu den versorgungsberechtigten Ehefrauen, so bemißt sich das Waisengeld nach dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 festgestellten Betrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-22#abs-3 (3) Das Waisengeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll das Waisengeld gewährt werden für ledige Waisen, die

1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden,

2. infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-22#abs-4 (4) Das Waisengeld wird an den Berechtigten bzw. seinen gesetzlichen Vertreter in monatlichen Raten ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-22#abs-5 (5) Waisengeld, das aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt wird, wird um 10 v. H. seines bisherigen Zahlbetrages gekürzt.

Art 13