Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 47 Örtliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
Änderungsverlauf
-
18.12.2020 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I 3047)
BGBl. 2020 I S. 3047
-
20.04.2020 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
-
06.06.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.