Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/56?asof=2019-11-11#abs-1 (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 6 übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/56?asof=2019-11-11#abs-2 (2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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