Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/38a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/38a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.

§ 32 § 34