Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/38a#abs-1 (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/38a#abs-2 (2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.