Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landesbeauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.