Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 05.09.2012 – 1 K 381.11Zitiert von 2
- BGH, 24.04.2013 – XII ZB 242/09Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als WiederaufnahmegrundZitiert von 13
- VG Berlin, 10.01.2013 – 1 K 163.11Zitiert von 1
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- KG, 22.05.2017 – 4 Ws 47 - 48/17 REHA, 4 Ws 47/17 REHA, 4 Ws 48/17 REHA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-1 (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muss nicht angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-2 (2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung beschränkt werden, dass Unterlagen vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-3 (3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-4 (4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-5 (5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungsangaben bekannt zu geben, soweit sie sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-6 (6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/13#abs-7 (7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse steht.