Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

StTbV

§ 6 Dauer der Übertragung und Geltungsbereich

Stand: 07.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/6#abs-1 (1) Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/6#abs-2 (2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.

§ 5 § 7