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# § 6 StTbV — Dauer der Übertragung und Geltungsbereich

Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung  
Stand: 07.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.

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Zitiervorschlag: § 6 StTbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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