Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
StTbV§ 4 Voraussetzungen für die Übertragung
Stand: 07.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/4#abs-1 (1) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden soll,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/4#abs-2 (2) Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c liegt insbesondere nicht vor:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/4#abs-3 (3) Die Zuverlässigkeit eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 liegt ferner insbesondere nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der jeweiligen Zuverlässigkeitsprüfung bei einem Mitglied der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens oder einem Transportbegleiter einzuholen:
Die zuständige Behörde hat die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2
Das Transportbegleitungsunternehmen hat der zuständigen Behörde den Tag der Beendigung der Tätigkeit hinsichtlich eines Mitglieds der Geschäftsführung oder eines Transportbegleiters bei diesem Transportbegleitungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/4#abs-5 (5) Das Transportbegleitungsunternehmen darf einen Transportbegleiter erstmals einsetzen, wenn der nach Landesrecht für die Übertragung zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor dem ersten Einsatz für diese Person die Informationen nach Absatz 4 Satz 1 vorgelegt werden. Die Informationen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/4#abs-6 (6) Für die Versicherung nach Absatz 1 Nummer 4 ist eine solche mit einer Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden und für sich daraus ergebende Vermögensschäden je Schadensereignis von 10 Millionen Euro für die Dauer der Übertragung nachzuweisen.