Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
StTbV§ 7 Begleitfahrzeug und Bekleidung, Nachweis
Stand: 07.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-1 (1) Für die Transportbegleitung einzusetzende Begleitfahrzeuge des Transportbegleitungsunternehmens müssen ausgestattet sein nach Maßgabe:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-2 (2) Die Transportbegleiter müssen bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes auffällige Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb tragen, die den Anforderungen entspricht, die an Warnkleidung für Personen nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung gestellt werden. Die Warnkleidung muss auf Seite des Rückens mit der Aufschrift „Transportbegleitung“ versehen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-3 (3) Die Transportbegleiter haben bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes
mitzuführen und den zu einer Kontrolle Berechtigten oder den von einer Anordnung Betroffenen auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-4 (4) Der Ausweis nach Absatz 3 Nummer 2 ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auszustellen. Für den Ausweis ist ein Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.