Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

StTbV

§ 7 Begleitfahrzeug und Bekleidung, Nachweis

Stand: 07.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-1 (1) Für die Transportbegleitung einzusetzende Begleitfahrzeuge des Transportbegleitungsunternehmens müssen ausgestattet sein nach Maßgabe:

1.
des Merkblatts zur Ausrüstung von firmeneigenen Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichenanlage (VkBl. 1992 S. 218),
2.
des Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten (VkBl. 2003 S. 786) und
3.
des Merkblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten (VkBl. 2015 S. 404).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-2 (2) Die Transportbegleiter müssen bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes auffällige Warnkleidung in fluoreszierendem Gelb tragen, die den Anforderungen entspricht, die an Warnkleidung für Personen nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung gestellt werden. Die Warnkleidung muss auf Seite des Rückens mit der Aufschrift „Transportbegleitung“ versehen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-3 (3) Die Transportbegleiter haben bei der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes

1.
den Nachweis der nach § 2 erteilten Anordnungsbefugnis durch eine – auch digitale – Kopie des Bescheides über die Übertragung der Anordnungsbefugnis an das Unternehmen, für das die Transportbegleiter tätig sind, und
2.
den gültigen Ausweis über ihre jeweilige Aus- oder Fortbildung

mitzuführen und den zu einer Kontrolle Berechtigten oder den von einer Anordnung Betroffenen auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/7#abs-4 (4) Der Ausweis nach Absatz 3 Nummer 2 ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auszustellen. Für den Ausweis ist ein Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.

§ 6 § 8