Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
StTbV§ 5 Fachliche Eignung der Transportbegleiter, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Stand: 07.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/5#abs-1 (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b setzt für Transportbegleiter voraus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/5#abs-2 (2) Die theoretische Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat sich auf folgende Inhalte zu erstrecken:
Zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Inhalten sind umfassende Kenntnisse zu vermitteln. Zu den in Satz 1 Nummer 3 bis 10 genannten Inhalten sind Grundkenntnisse zu vermitteln, soweit diese Kenntnisse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der sicheren und geordneten Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten stehen. In der schriftlichen und mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist der Erwerb der Kenntnisse nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/5#abs-3 (3) Spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat ein Transportbegleiter eine Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten bei einer nach Landesrecht bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte abzuschließen, um die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildung ist im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/5#abs-4 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/5#abs-5 (5) Die zuständigen Aus- oder Fortbildungsstätten haben den Transportbegleitern einen Nachweis über die Aus- oder Fortbildung mit Angabe des Gültigkeitszeitraums auszustellen, welcher im gesamten Bundesgebiet gilt.