Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
StTbV§ 11 Rücknahme einer Übertragung
Stand: 07.09.2023
Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.