Gesetze / Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
StTbV§ 10 Überprüfung, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Stand: 07.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überprüft und beaufsichtigt die Transportbegleitungsunternehmen sowie die eingesetzten Transportbegleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/10#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen insbesondere zu prüfen, ob
1.
die Begleitfahrzeuge den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 genügen,
2.
die Transportbegleiter ausreichend aus- und fortgebildet sowie zuverlässig sind und
3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen des jeweiligen Landes erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/10#abs-3 (3) Die Landesregierungen können die näheren Einzelheiten zu der Prüfung nach Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StTbV/10#abs-4 (4) Allgemeine Kontrollen der Polizeien bleiben unberührt.