Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/424?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/424?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/424?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/424?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/424?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

§ 423 § 425