Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 17.11.1977 – 4 StR 561/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 561/77 BESCHLUSS 3 AATR

in der Strafsache

gegen

Günter C EEE zus PER, dort geboren am EEE 1950,

wegen Mordes

hier: Bewilligung des Armenrechts für drei Nebenkläger

IV

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1977 beschlossen:

Der Antrag der Nebenkläger Karl-Heinz, Ulrich und Ulrike HAB aus Pi, ihnen für das Verfahren über die Revision des Angeklagten das Armenrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts nach den §§ 397 Abs. 1, 379 Abs. 3 StPO, 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Eltern der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt SB aus Pirmasens, sind dem Verfahren als Nebenkläger wirksam beigetreten. Sie können in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend sein. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit darüber hinaus die Anwesenheit ihrer drei minderjährigen Kinder, die von ihnen gesetzlich vertreten werden, und eines beigeordneten Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich wäre. Eine nicht arme Partei

würde unter den gegebenen Umständen für die minderjährigen Kinder keinen gesonderten Interessenvertreter

beauftragen.

Mayr Börtzler Spiegel Mayer Knoblich