§ 130 Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 14.04.2010 – StB 5/10Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Zusammenschluss von Mitgliedern im Inland
- OLG Brandenburg, 05.12.2011 – (1) 53 Ss 121/11 (85/11)
- BGH, 09.02.2012 – 1 StR 148/11Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; Wegfall der Spezialitätsbindung bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung trotz AusreisemöglichkeitZitiert von 11
- BGH, 09.02.2012 – 1 StR 152/11Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; Wegfall der Spezialitätsbindung bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung trotz AusreisemöglichkeitZitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 13.02.2023 – 5/6 KLs 6110 Js 249194/18 - 1/22
- OLG Düsseldorf, 24.09.2018 – 1 RVs 59/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.