# § 87a StGB — Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit

Strafgesetzbuch  
Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.

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Zitiervorschlag: § 87a StGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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