§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306f#abs-1 (1) Wer fremde
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306f#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306f#abs-3 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 306f StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.06.2014 – 3 StR 223/14Herbeiführen einer Brandgefahr: Notwendige Feststellungen zur konkreten Gefährdung eines fremden Objekts
- OLG Zweibrücken, 10.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 35/24
- OVG Niedersachsen, 18.01.2023 – 10 ME 119/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.