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# § 90 StBerG — Berufsgerichtliche Maßnahmen

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

- 1. Warnung,

- 2. Verweis,

- 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

- 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,

- 5. Ausschließung aus dem Beruf.

(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf

- 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

- 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

- 1. Warnung,

- 2. Verweis,

- 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

- 4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

- 5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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Zitiervorschlag: § 90 StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/90

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