Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/163?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/163?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 163 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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