Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 142 Außerkrafttreten des Verbots

Bund2 Fassungen

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
§ 111d § 111f