Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 139 Wirkungen des Verbots

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor Gerichten oder Behörden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder anderen Vertretern in Steuersachen schriftlich verkehren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

§ 111a § 111c