Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 139 Wirkungen des Verbots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor Gerichten oder Behörden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder anderen Vertretern in Steuersachen schriftlich verkehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/139?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 139 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 139 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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