Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 135 Mündliche Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/135?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/135?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/135?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Ladung ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/135?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gebunden zu sein.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 135 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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