Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/118?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/118?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/118?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 118 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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