Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/118?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/118?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/118?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 91 § 93