Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 34 Bestellungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:
Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Antrag sind beizufügen:
Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/34?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 34 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.