Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 32 Aufbewahrungspflichten
Stand: 31.12.2024
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 12.04.2011 – VII R 5/10Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die PrüfungsbehördeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-2 (2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-3 (3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente können auch elektronisch aufbewahrt werden.