Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 32 Aufbewahrungspflichten
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-2 (2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-3 (3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/32#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente können auch elektronisch aufbewahrt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 12.04.2011 – VII R 5/10Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die PrüfungsbehördeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 32 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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