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# § 31 StBDV — Niederschrift über die mündliche Prüfung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein

- 1. die Namen der anwesenden Personen,

- 2. für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,

- 3. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

- 4. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

- 5. besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 31 StBDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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