Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 38 Prüfungsfächer

Stand: 04.11.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Allgemeines Abgabenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Buchführung und Bilanzwesen sowie
5.
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

§ 37 § 39