Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 38 Prüfungsfächer
Stand: 04.11.2022
Wird zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 – 9 S 835/24
- VGH Bayern, 06.08.2024 – 3 CS 24.1019
- VG Ansbach, 27.05.2024 – AN 1 S 24.598
- VG Bayreuth, 13.01.2022 – B 5 S 21.1214
4 Entscheidungen zu § 38 StBAPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/38#abs-4 (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.