Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 39 Prüfungsablauf, Niederschrift
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/39#abs-1 (1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/39#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/39#abs-3 (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/39#abs-4 (4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/39#abs-5 (5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/39#abs-6 (6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. In der Niederschrift sind anzugeben