Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz
StBAG§ 9 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem Datum vorgenommene Einstellungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.
Änderungsverlauf
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2002 I S. 2715
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.