Gesetze / Steuerbeamtenausbildungsgesetz

StBAG

§ 9 Übergangsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem Datum vorgenommene Einstellungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.

§ 8 § 10